Scheidungsverfahren
Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, müssen Sie einen Antrag beim Gericht einreichen. Sie können einen gemeinsamen Antrag stellen, wenn Sie und Ihr Partner sich einig sind, oder jeder Partner kann einen einseitigen Antrag stellen.
Gemeinsamer Antrag
Am einfachsten ist es, wenn beide Ehepartner sich einig sind und einen gemeinsamen Antrag stellen:
Es ist nicht erforderlich, die Scheidungsgründe darzulegen.
Treffen Sie eine Vereinbarung über die Folgen der Scheidung (Empfehlung an den Richter zum Sorgerecht für die Kinder, zu Unterhaltszahlungen, zur Aufteilung des Vermögens und der Anwaltskosten usw.).
Die Vereinbarung sollte in der Regel notariell beurkundet werden, dies ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen die Vereinbarung zusammen mit einem schriftlichen Antrag beim Gericht einreichen. Manche Gerichte stellen vorgedruckte Formulare zur Verfügung, Sie können aber auch ein von beiden Partnern unterzeichnetes Schreiben verfassen, in dem Sie Ihren Scheidungswunsch erklären. Je nach Ihrer Situation müssen Sie neben der Scheidungsvereinbarung und dem Antrag verschiedene Dokumente einreichen. Das Gericht informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen.
Scheidung – Verfahren
Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, müssen Sie einen Antrag beim Gericht einreichen. Sie können einen gemeinsamen Antrag stellen, wenn Sie und Ihr Partner sich einig sind, oder jeder Partner kann einen einseitigen Antrag stellen.
Wenn die Ehegatten sich nicht einig sind, kann jeder von ihnen einen einseitigen Antrag stellen, sofern sie mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
In Ausnahmefällen kann die Scheidung auch vor Ablauf der zwei Jahre ausgesprochen werden, wenn einem der Ehegatten die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist, beispielsweise im Falle körperlicher Gewalt.
Welches Gericht ist zuständig?
Wenden Sie sich an das zuständige Gericht an Ihrem oder dem Wohnort Ihres Partners. Die Gerichte sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich organisiert. Fragen Sie die Justizbehörde Ihres Kantons oder einen Anwalt, wenn Sie sich nicht sicher sind, an welches Gericht Sie sich wenden sollen.
Hinweis:
Wenn Sie sich beide einig sind, können Sie die Scheidung nur an Ihrem Wohnort einreichen, wenn Sie mindestens ein Jahr in der Schweiz gelebt haben. Andernfalls muss der Scheidungsantrag am Wohnort Ihres Ehepartners eingereicht werden.
Sie und Ihr Ehepartner sind Schweizer und leben im Ausland.
Eine Scheidung in der Schweiz ist nur möglich, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, den Scheidungsantrag im Ausland am Wohnort eines oder beider Ehepartner einzureichen. In diesem Fall kann der Scheidungsantrag am Heimatort eines Ehepartners eingereicht werden.