Financial consequences of marriage - Matrimonial property regimes
Der eheliche Güterstand regelt, was während der Ehe wem gehört und wie Vermögen und Schulden im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls aufgeteilt werden. In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände:
- Einbringung in gemeinschaftlich erworbenes Vermögen
- Gemeinschaftsvermögen
- Getrenntes Vermögen
Einbringung in gemeinschaftlich erworbenes Vermögen
Dieser Güterstand gilt für Ehepaare, die nicht ausdrücklich einen anderen Güterstand vereinbart haben.
Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt.
Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem eigenen Vermögen, d. h. an dem Vermögen, das er bei der Heirat einbringt oder das er während der Ehe persönlich erbt oder geschenkt bekommt, und verwaltet sein Vermögen getrennt.
Die während der Ehe erzielten Ersparnisse (z. B. Gehälter, Zinsen) können von jedem Ehegatten unabhängig genutzt und verwaltet werden.
Bei Auflösung des Güterstands (Scheidung, Tod oder neuer Güterstand) wird das gemeinschaftlich erworbene Vermögen gleichmäßig zwischen den beiden Ehegatten aufgeteilt.
Die Ehegatten haften grundsätzlich nur für ihre eigenen Schulden mit ihrem Vermögen, es sei denn, der andere Ehegatte hat eine finanzielle Lastenteilung vereinbart oder die Schulden entstehen durch alltägliche Ausgaben.
Gütergemeinschaft
Für diese Art des Güterstands ist ein Ehevertrag erforderlich. Eheverträge müssen notariell beglaubigt werden. Es sind drei Vermögensarten möglich:
- Das Vermögen der Ehefrau (Sondervermögen);
- Das Vermögen des Ehemannes (Sondervermögen);
- Gemeinschaftsvermögen (Gemeinschaftsvermögen).
Das Gesamtgut umfasst das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten, mit Ausnahme der Gegenstände, die gesetzlich oder ehevertraglich zum Eigenvermögen gehören. Das Gesamtgut wird von den Ehegatten gemeinsam verwaltet und bei Auflösung des Güterstands gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt.
Je nach Art der Schulden haftet der Ehegatte entweder nur mit der Hälfte des Gesamtguts und des Eigenvermögens oder mit dem gesamten Gesamtgut und der Hälfte des Eigenvermögens. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn Schulden für den täglichen Bedarf entstanden sind.
Gütertrennung
Bei Gütertrennung besteht kein gemeinschaftliches Eigentum an Gütern oder eine gemeinschaftliche Haftung für Schulden. Ehegatten behalten das Eigentum an ihrem Vermögen und verwalten es selbst. Bei Beendigung der Ehe wird nichts zwischen dem ehemaligen Ehegatten aufgeteilt. Gütertrennung kann durch einen Ehevertrag begründet werden. Eheverträge müssen notariell beglaubigt werden.
Auflösung des Güterstands
Der Güterstand wird aufgelöst, wenn:
- Die Ehegatten lassen sich scheiden oder trennen sich;
- ein Ehegatte verstirbt;
- anstelle des Güterstands tritt ein anderer ein;
- die Ehe wird annulliert.
Bei der Auflösung des Güterstands wird das in die Ehe eingebrachte oder während der Ehe erworbene Vermögen (Mobiliar, Immobilien, Geld, Wertpapiere) unter den Eheleuten aufgeteilt.
Das Paar muss klären und festhalten, wer etwaige Schulden übernimmt.