Rechtliche Hinweise

In der Schweiz gibt es zwei Hauptwege:

• Einvernehmliche Scheidung: Beide Ehepartner reichen gemeinsam ein Scheidungsbegehren mit einer Scheidungskonvention ein.

• Scheidung auf Klage: Ein Ehepartner reicht die Scheidung einseitig ein, in der Regel nach mindestens zwei Jahren Getrenntleben.

Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen. Allerdings ist rechtliche Beratung empfehlenswert, wenn komplexe Vermögensverhältnisse oder Streitigkeiten bestehen.

Die Kosten variieren je nach Kanton und Komplexität des Falls. Bei einvernehmlichen Scheidungen liegen die Gerichtskosten zwischen CHF 500 und CHF 3’000.

Die Aufteilung richtet sich nach dem Güterstand:

• Errungenschaftsbeteiligung: Standard-Güterstand, bei dem während der Ehe erworbenes Vermögen geteilt wird.

• Gütertrennung: Jeder behält sein Vermögen; es erfolgt keine Teilung.

• Gütergemeinschaft: Gemeinsames Vermögen wird geteilt, individuelles Eigengut bleibt unberührt.

In der Regel behalten beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Das Gericht kann jedoch das alleinige Sorgerecht einem Elternteil zusprechen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

   • Trennung: Die Ehe besteht rechtlich weiter, aber die Partner leben getrennt.

   • Scheidung: Die Ehe wird rechtlich aufgelöst.

Bei einvernehmlicher Scheidung ist keine Trennungsfrist erforderlich. Bei einseitiger Scheidungsklage ist in der Regel ein zweijähriges Getrenntleben Voraussetzung.

Eine Scheidungskonvention ist eine schriftliche Vereinbarung, in der die Ehepartner die Folgen der Scheidung regeln, zum Beispiel Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht.

Eine vollständige Online-Scheidung ist in der Schweiz nicht möglich, da das persönliche Erscheinen vor Gericht erforderlich ist. Jedoch kann die Kommunikation mit dem Anwalt und die Vorbereitung der Unterlagen online erfolgen.

Ein Eheschutzverfahren dient der Regelung des Getrenntlebens, zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht und Nutzung der gemeinsamen Wohnung, ohne die Ehe aufzulösen.

Sorgerecht (elterliche Sorge): Betrifft rechtliche Entscheidungen wie Schulwahl und medizinische Versorgung. Meist gemeinsam.

• Obhut: Bezieht sich auf den Alltag – bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt. Auch bei getrennter Obhut kann das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleiben.

Die alternierende Obhut (Wechselmodell) bedeutet, dass das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt – zum Beispiel eine Woche beim Vater, eine Woche bei der Mutter. Das Modell muss dem Kindeswohl entsprechen und erfordert eine gute Kommunikation der Eltern.

Das Gericht entscheidet im Rahmen der Scheidung. In der Regel wird das gemeinsame Sorgerecht belassen. Nur wenn gravierende Gründe vorliegen, kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden.

Ab etwa 12 Jahren wird die Meinung des Kindes stark berücksichtigt. Abhängig vom Reifegrad kann das Gericht die Wünsche des Kindes in die Entscheidung zur Obhut einbeziehen.

Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils. Es prüft, was dem Kindeswohl am besten entspricht.

Das Besuchsrecht (auch persönlicher Verkehr) erlaubt dem nicht obhutsberechtigten Elternteil regelmäßigen Kontakt zum Kind – zum Beispiel jedes zweite Wochenende sowie Ferienregelungen. Es kann individuell vereinbart oder gerichtlich geregelt werden.

Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Gefährdung des Kindeswohls durch Gewalt oder Suchtprobleme. Das Gericht kann dann das Besuchsrecht einschränken oder ausschließen.

Grundsätzlich beide Eltern. Der betreuende Elternteil leistet Naturalunterhalt (Betreuung), der andere zahlt einen monatlichen Barunterhalt. Die Höhe hängt vom Einkommen und den Bedürfnissen des Kindes ab.

Die Berechnung erfolgt meist nach der sogenannten Zürcher Tabelle oder anhand von SKOS-Richtlinien. Berücksichtigt werden:

• Das Einkommen beider Elternteile

• Die Bedürfnisse des Kindes

• Die Betreuungssituation

Ein Online-Rechner ist verfügbar unter: www.familiensachen.ch/unterhaltsrechner

Bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen kann:

• Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) einschreiten

• Der Kanton Vorschüsse leisten, die später zurückgefordert werden

• Eine Lohnpfändung eingeleitet werden